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Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 15/2022 „Erweiterung Netto-Markt“ der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, OT Stadt Oranienbaum

sowie Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, OT Stadt Oranienbaum gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.10.2022 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15/2022 „Erweiterung Netto-Markt“ der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, OT Stadt Oranienbaum gefasst (Beschluss-Nr. 64/2022.). Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Das Verfahren wird gemäß §13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigtem Verfahren gemäß §13 Absatz 2 und 3 Satz 1 BauGB durchgeführt.

Hier wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB und auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB verzichtet.

Der Beschluss vom 18.10.2022 wurde am 29.11.2022 dementsprechend ergänzt. (Beschluss-Nr. 64/2022)

Der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.02.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 15/2022 „Erweiterung Netto-Markt“ der Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit Stand 03.10.2024 bestehend aus der Planzeichnung und Begründung, sowie deren Anlagen 1-4 (Unterlage zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Umweltverträglichkeitsprüfung, Auswirkungsanalyse, Schallimmissionsprognose, Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz, sowie die dazugehörige Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Oranienbaum-Wörlitz gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit Stand vom Oktober 2024 gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

Planungsziel ist, durch Ausweisung eines Sondergebietes „Großflächiger Einzelhandel“ die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes mit bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von max. 1100m² zu ermöglichen.

Räumlicher Geltungsbereich: Flur 4, Flurstück 215, 216, tw. 661, tw. 660, 214/1, 226/1

in beiliegender Karte dargestellt.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf

vom 13.03.2025 bis einschließlich 11.04.2025

während der üblichen Sprechzeiten zur allgemeinen Information für jedermann öffentlich ausgelegt in der Stadtverwaltung Oranienbaum-Wörlitz, Fachbereich Bauleitplanung, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz im 2. OG:

dienstags     von 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
mittwochs   von 09:00 - 12:00 Uhr
donnerstags    von 09:00 - 12:00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

sowie nach telefonischer Absprache außerhalb der Sprechzeiten.

Die Unterlagen können während des genannten Zeitraums auch auf folgenden Internetseiten eingesehen werden:

Sie haben während der Auslegungsfrist die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem Sie Anregungen und Stellungnahmen zum Planentwurf über die o. g. Anschrift, per E-Mail an bauamt@oranienbaum-woerlitz.de oder über das o. g. Beteiligungsportal des Landes Sachsen-Anhalt abgeben.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Oranienbaum-Wörlitz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Die auszulegenden Unterlagen umfassen:

  • Planzeichnung i. d. F. des Entwurfs vom 03.10.2024
  • Begründung zum Bebauungsplan i. d. F. des Entwurfs vom 03.10.2024
  • Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, Unterlage zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG, Stand: September 2024
  • Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des Netto-Marktes vom 11.08.2023
  • Schallimmissionsprognose vom 26.03.2024
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Stand: September 2024
  • Antrag auf Genehmigung zur Änderung der bestehenden und zum Bau und Betrieb einer kompletten Regenwasserversickerungsanlage, Stand: 15.07.2024
  • Gutachten zu den Baugrund- und Gründungsverhältnissen, Stand: 31.05.2023
  • Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Ortsteil Stadt Oranienbaum, Stand: Oktober 2024

Umweltbezogene Informationen:

Da der vorliegende Bebauungsplan gemäß § 13a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird, wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet.

Mit dem gesamten Vorhaben können auch Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden sein.

Rechtsgrundlage bildet die Neufassung des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.

Nach § 7 und Anlage 1 zum UVPG ist für den Neubau oder die Erweiterung eines Verbrauchermarktes eine allgemeine Vorprüfungspflicht gegeben.

Für das hier zu betrachtende Vorhaben ist aufgrund des Anlagentyps eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 Nr. 18.2 UVPG unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 1 UVPG durchzuführen.

In der Vorprüfung des Einzelfalls werden die zu erwartenden Umweltfolgen dargelegt und eine Prüfung der Umwelterheblichkeit gemäß den Vorschriften des UVPG vorgenommen. Ermittelt wird, ob ein Vorhaben durch seine Merkmale (z. B. Größe, Unfallrisiko), seinen Standort (z. B. Schutzgebiete, ökologische Empfindlichkeit) oder durch z. B. die Schwere, Dauer und Häufigkeit möglicher Umweltauswirkungen eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig macht.

Als Grundlage hierbei dienen die aufgeführten Kriterien der Anlage 2 „Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung“ und Anlage 3 „Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ zum UVPG.

Wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Darüber entscheidet die zuständige Behörde.

Die Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 7und Anlage 1 des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wurde durchgeführt mit folgendem Ergebnis:

Mit dem Erweiterungsbau eines Verbrauchermarktes und der Errichtung und Modernisierung von Stellplatzanlagen wird eine Fläche mit einer Größe von ca. 8.300 m² beansprucht. Es werden überwiegend bereits überprägte Flächen beansprucht. Dabei handelt es sich nicht um naturschutzrechtlich wertvolle und oder strukturreiche Lebensraumtypen.

Es kann einen Neuversiegelung von 873 m² erfolgen. Das Vorhaben befindet sich innerhalb des LSG Mittlere Elbe und gehört zum Biosphärenreservat Mittlere Elbe. Der überwiegenden Siedlungsbestand von Oranienbaum ist Bestandteil dieser Schutzgebiete.

Die Neugestaltung des Areals führt zu einer Erhöhung der baulichen Dominanz innerhalb der Siedlung, die aber unter Berücksichtigung des Bestandes nicht erheblich ist. Mit dem Betrieb des zukünftigen Marktes sind keine zusätzlichen Emissionen verbunden. Die Wohnqualität und der Erholungswert der Freiflächen und der Umgebung werden nicht beeinträchtigt.

Während des Neubaus ist punktuell mit Belästigungen insbesondere durch Lärm und Staub zu rechnen. Weiterhin treten durch den An- und Abtransport von Stoffen und Materialien mit LKW zusätzliche temporäre Belastungen auf.

Beim Bau und Betrieb werden keine umweltgefährdenden Stoffe oder Materialien verwendet.

Die Unfall- und Havariegefahr ist als relativ gering zu bewerten. Es sind technische und anlagengestalterische Maßnahmen eingeplant, die eine Beeinträchtigung der Schutzgüter insbesondere der Bevölkerung ausschließen

Die Vorprüfung nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergab, „das mit der Realisierung des Vorhabens keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sein werden.“

Oranienbaum-Wörlitz, den 05.03.2025

Maik Strömer

Bürgermeister

Im Original unterschrieben.

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