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Informationen zur Grundsteuerreform

Die Festsetzung der Grundsteuer basiert bisher auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von den sogenannten Einheitswerten ermittelt werden. Diese Einheitswerte sind hinter der tatsächlichen Wertentwicklung bei Grundstücken in erheblichem Maße zurückgeblieben. Dies führt zu Werteverzerrungen und Ungleichbehandlungen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Als Folge daraus wurde mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer- Reformgesetz - GrStRefG) vom 26. November 2019 eine gesetzliche Neuregelung geschaffen.

Mit der Grundsteuerreform ergeben sich für Grundstückeigentümer entsprechende Änderungen. Ab dem 1. Januar 2025 werden auch bei sonstig bebauten Grundstücken, wie Garagen, Gartenlauben etc. auf fremden Grund und Boden oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Grundstückseigentümer des jeweiligen Grund und Bodens steuerpflichtig.

Weitere Informationen zur Grundsteuer


Externe Informationen und Kontakte

Wie läuft die Reform ab?

Die Finanzämter ermitteln zunächst die neuen Grundsteuerwerte, die in einem Grundsteuerwertbescheid festgesetzt werden. Aus dem Grundsteuerwert und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl errechnen die Finanzämter den Grundsteuermessbetrag. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuermessbescheid abgeschlossen wird. Die Bescheide des Finanzamtes sollten Sie bereits erhalten haben oder werden Sie noch erhalten.

Für Rückfragen zu diesen Bescheiden oder bei rechtlichen Einwendungen gegen diese Bescheide ist ausschließlich das Finanzamt zuständig. Das bedeutet, wenn sie rechtliche Bedenken gegen die Bewertung Ihres Grundstückes und/oder gegen den Grundsteuermessbescheid haben, müssen Sie gegen den/die Bescheid(e) Einspruch beim Finanzamt einlegen.

Haben Sie keinen Einspruch beim Finanzamt eingelegt, wird der Grundsteuermessbescheid verbindlich. Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz darf dann von diesem Grundsteuermessbescheid bei der Ermittlung der Grundsteuer nicht mehr abweichen. Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid können Sie bei der Stadt Oranienbaum-Wörlitz nicht mehr geltend machen.

Die neu berechneten Grundsteuermessbeträge sind anschließend mit dem Hebesatz der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu multiplizieren, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen.

Aufgrund der Neubewertungen ist eine Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer erforderlich. Ziel ist ein möglichst „aufkommensneutrales“ Grundsteueraufkommen. Aufkommensneutralität bedeutet in diesem Fall, dass die Stadt Oranienbaum-Wörlitz den Hebesatz für die Grundsteuer so anpassen wird, dass keine signifikanten Mehrerträge/ Mindererträge aus der Grundsteuer erwachsen. Aufkommensneutralität bedeutet allerdings nicht, dass sich die Steuerlast für den einzelnen Steuerpflichtigen nicht auch deutlich verändern kann. Es wird lediglich das gesamte Steueraufkommen betrachtet. Auf die Auswirkungen, die die Änderung der Bemessungsgrundlage und der evtl. geänderte Hebesatz auf die einzelnen Bürgerinnen und Bürger haben, kann die Stadt Oranienbaum-Wörlitz keinen Einfluss nehmen.

Da das Messbetragsvolumen der Stadt Oranienbaum-Wörlitz aktuell noch nicht belastbar geschätzt oder hochgerechnet werden kann, hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in der Sitzung am 17. Dezember 2024 zunächst die Hebesätze in der bisher geltenden Höhe neu festgesetzt.

Die Erforderlichkeit dieser Neufestsetzung ergibt sich aus dem § 25 Abs. 2 GrStG. Demnach kann der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festgesetzt werden. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis von Steuermessbeträgen für einen neuen Hauptveranlagungszeitraum festgesetzt. Deshalb sind zwingend neue Hebesätze vom Stadtrat zu beschließen. Die weitere Entwicklung des Messbetragsvolumens ist unabhängig davon zu beobachten. Sobald belastbare Hochrechnungen vorliegen und große Abweichungen, welche zu Mindereinnahmen führen würden, erkennbar werden, soll durch eine Anpassung der Hebesätze nachgesteuert werden. Zu berücksichtigen ist, dass eine Erhöhung der Hebesätze gem. § 25 Abs. 3 GrStG bis zum 30. Juni 2025 zu beschließen wäre.

Im Übrigen informiert der SGSA (Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt) über die wichtigen Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025.

Sollten Grundstückseigentümer Zweifel an der Richtigkeit des Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheids haben, wird empfohlen dem angefügten Prüfschema zu folgen.



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