Feuerwerk
Feuerwerke – auch Kleinfeuerwerke – der Klasse I und II sind genehmigungspflichtig. Ausnahmegenehmigungen nach dem Sprengstoffgesetz müssen bei der Stadt beantragt werden (Antrag Abbrennen Feuerwerk). Die zunehmend häufige Verwendung von handelsüblichen Kleinfeuerwerken bei Feierlichkeiten löst verständlicherweise bei vielen Mitbürgern (insbesondere bei Tierfreunden) etwas Frust aus. Ausnahmen sind zulässig, aber an strenge Auflagen gebunden. Nach dem Sprengstoffgesetz können Verstöße Bußgelder bis zu 50.000,- € nach sich ziehen. Die Stadt möchte alle Bürger bitten sehr sorgsam mit Kleinfeuerwerken umzugehen und die geltenden Bestimmungen einzuhalten.
Silvesterfeuerwerkskörper dürfen in Deutschland nur zum Jahreswechsel, vom 31. Dezember bis zum 01. Januar, gezündet werden.
Bestimmungen zum Abbrennen eines Feuerwerks
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- Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Abrennen von Feuerwerkskörpern muss vorliegen.
- Der Sicherheitsabstand zu Personen, Gebäuden, Anlagen und brennbaren Gegenständen ist unbedingt einzuhalten (die besonders brandempfindlich sind).
- Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II verwendet werden. Die Gebrauchsanweisungen sind dringend einzuhalten.
- Die Nachbarn sind über das beabsichtigte Feuerwerk zu informieren.
- Nach Ende des Feuerwerks ist mindestens 1 Stunde lang eine Nachkontrolle zu organisieren.
- Am Abbrennort sind geeignete Löschmittel vorzuhalten.
- Bei ungünstigen Windverhältnissen muss das Abbrennen unterlassen bzw. abgebrochen werden.
- Die abgebrannten Reste des Feuerwerks sind nach Abschluss zu beräumen. Sollte dies nicht erfolgen, werden Ihnen die anfallenden Kosten für die Reinigung der öffentlichen Flächen gemäß Straßenreinigungssatzung in Rechnung gestellt.
- Raketen und andere aufsteigende Gegenstände dürfen nicht in Richtung von brandgefährdeten Objekten aufgelassen bzw. gezündet werden.
- Sämtliche Vorschriften über die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände sind einzuhalten. Die Gebrauchsanweisungen sind uneingeschränkt einzuhalten.
- Die hiesige Behörde ist von etwa anfallenden Schadensersatzforderungen freizustellen.
- Für etwaige Unfälle oder Sachbeschädigungen haftet der Antragsteller.
- Die Erlaubnis wird unter der Bedingung erteilt, dass am Tage des Abbrennens des Feuerwerks im Landkreis Wittenberg höchstens die Waldbrandgefahrenstufe II besteht. Das bedeutet, dass diese Erlaubnis zum Abrennen des Feuerwerks erlischt, wenn am Tag des vorgesehenen Feuerwerks im Landkreis Wittenberg die Waldbrandgefahrenstufe 3, 4 oder 5 gilt.
- Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Abrennen von Feuerwerkskörpern muss vorliegen.
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- Grundsätzlich müssen Feuerwerke spätestens um 22 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ), im Mai, Juni und Juli um 22:30 Uhr MEZ, beendet sein. Während der Zeiten, in denen die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) als gesetzliche Zeit vorgeschrieben ist, muss das Feuerwerk spätestens um 22:30 Uhr MESZ, im Mai, Juni und Juli um 23 Uhr MESZ, beendet sein.
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- Nicht geprüfte und zugelassene Böller sind in Deutschland verboten, Besitz, Weitergabe und Abbrennen sind gemäß Sprengstoffgesetz strafbar. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis zu 50.000 Euro.
- Darüber hinaus ist die Einfuhr ungeprüfter Feuerwerkskörper verboten. Sie stellt einen Verstoß gegen das Sprengstoff- und Zollrecht dar.
- Nicht geprüfte und zugelassene Böller sind in Deutschland verboten, Besitz, Weitergabe und Abbrennen sind gemäß Sprengstoffgesetz strafbar. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis zu 50.000 Euro.